Finanzordnung des Judo-Club Großbeeren e.V.

Kassenführung, Haushalt und Aufwendungsersatz

§1 Kassenbuch & Kontoführung

  1. Der Kassenwart führt ein Kassenbuch (digital):
    • Alle Einnahmen (Beiträge, Spenden, Zuschüsse)
    • Alle Ausgaben (Miete, Matten, Versicherung, Trainer)
    • monatlich fortgeführt und abgeglichen
  2. Bankkonten:
    • Ein Vereinskonto (SEPA-fähig)
    • Kontoauszüge monatlich prüfen
    • Unterschrift des Kassenwartes + 1. Vorsitzender bei Verträgen

Siehe auch §27 der Satzung

§2 Belege & Aufbewahrung

  1. Belegsicherung:
    • Alle Quittungen, Rechnungen sammeln & abheften
    • Ordnung nach Monat oder Kostenstelle
    • Aufbewahrung: Mindestens 7 Jahre (§ 257 HGB)
  2. Beleganforderungen:
    • Alle Ausgaben müssen belegt sein
    • Beschreibung: Was? Wann? Wieviel?
    • Datum + Unterschrift

§3 Kassenprüfung

  1. Prüfer/in & Einsicht
    Die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer/innen (gemäß Satzung § 34 Abs. 1) haben Zugriff auf:
    • Kassenbuch
    • Alle Belege
    • Bankauszüge
    • Mitgliederliste zur Vergleichsprüfung
  2. Prüfung mindestens 1x jährlich (vor MV)
    Überprüfung:
    • Alle Einnahmen vollständig erfasst?
    • Alle Ausgaben rechtmäßig?
    • Belegdokumentation korrekt?
    • Steuererklärung notwendig?
  3. Bericht an Mitgliederversammlung
    Der Kassenprüfer erstattet Bericht, bestätigt oder vermerkt Beanstandungen.

Siehe auch §34 der Satzung

§4 Rechnungsstellung & Zahlungsfristen

  1. Zahlungsziele:
    • Mitgliedsbeiträge: Bis zum 5. Werktag des Monats per SEPA
    • Rechnungen von Dritten: Einhaltung des Zahlungsziels
    Mahnungen:
    1. Mahnung nach 14 Tagen
    2. Mahnung nach 28 Tagen
  2. Mahnung – Vorlage
    „Sehr geehrte/r [Name], Ihr Beitrag für [Monat] ist fällig. Bitte überweisen Sie bis [Datum]. Hinweis: Bei Nicht-Zahlung nach zweiter Mahnung droht die Streichung aus der Mitgliederliste gemäß Satzung § 9 Abs. 2. Mit freundlichen Grüßen, Vorstand JCG"

Siehe auch §9 der Satzung

§5 Haushaltsplan

  1. Der Kassenwart erstellt jährlich einen Haushaltsplan:
    • Prognose Einnahmen (Beiträge, Zuschüsse)
    • Prognose Ausgaben (Miete, Trainer, Material)
    • Überschuss oder Defizit?
  2. Vorlage zur Mitgliederversammlung
    Die MV genehmigt oder ändert den Plan.

Siehe auch §20 der Satzung

§6 Rücklagen & Reserven

  1. Der Verein kann Rücklagen bilden für:
    • Notfallreparaturen
    • Anschaffungen (neue Matten, Vereinskleidung)
    • Preisträger/Wettkampfkosten

§7 Ausgabengenehmigung

  1. Nach Satzung:
    • Kassenwart: 0 – 500 € eigenverantwortlich
    • Vorstand (2 Unterschriften): 100 – 1.000 €
    • Mitgliederversammlung: > 5.000 € oder außerordentlich
  2. Notfallregel
    Bei Bruch oder Notreparatur kann der 1. Vorsitzende auch > 1.000 € genehmigen. Der 1. Vorsitzende hat den Vorstand unverzüglich (binnen 7 Tagen) schriftlich oder per E-Mail zu informieren und die Notwendigkeit zu begründen.

Siehe auch §25 der Satzung §26 der Satzung

§8 Steuer & Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist gemeinnützig und steuerbegünstigt.
    • Bedingung: Mittelverwaltung nach AO § 55 Abs. 1.
  2. Jährliche Steuererklärung
    Der Kassenwart oder ein Steuerberater reicht die Jahresbilanz beim Finanzamt ein.
  3. Kontenplan:
    • Einnahmen: Beiträge, Spenden, Zuschüsse, Zinsen
    • Ausgaben: Miete, Personal, Sachmittel, Versicherung

Siehe auch §2 der Satzung

§9 Signaturen & Kontrolleure

  1. Wer unterzeichnet Dokumente?
    • Rechnungen, Angebote: 1. oder 2. Vorsitzende/r + Kassenwart
    • Bankzugänge: 1. Vorsitzende/r + Kassenwart (Zweiunterschriftenprinzip)
  2. Kontrolle
    Der Vorstand überwacht, dass kein Vereinsgeld für private Zwecke genutzt wird.

§10 Aufwendungsersatz und Reisekostenerstattung

  1. Grundsatz
    Vereinsmitglieder und ehrenamtlich Tätige haben gemäß § 17 Abs. 4 der Satzung einen Anspruch auf Ersatz der ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstandenen Aufwendungen nach § 670 BGB.
  2. Erstattungsfähige Aufwendungen:
    • Fahrtkosten (PKW, öffentliche Verkehrsmittel)
    • Übernachtungskosten (bei auswärtigen Veranstaltungen)
    • Verpflegungsmehraufwand (bei Tagungen, Lehrgängen über 8 Stunden)
    • Sachkosten (Porto, Kopien, kleinere Anschaffungen für den Verein)
  3. Fahrtkosten:
    • PKW: 0,30 EUR¹ pro gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt)
    • Öffentliche Verkehrsmittel: Tatsächliche Kosten (2. Klasse)
    • Fahrgemeinschaften: Nur ein Fahrer erhält Erstattung
  4. Übernachtungskosten:
    • Maximal 80 EUR pro Nacht (Einzelzimmer, inkl. Frühstück)
    • Bei Trainingslagern: Nach tatsächlichen Kosten
  5. Verpflegungsmehraufwand:
    • Ab 8 Stunden Abwesenheit: 14 EUR²
    • Ab 24 Stunden Abwesenheit: 28 EUR²
    • Bei ganztägigen Wettkämpfen/Lehrgängen
  6. Geltendmachung und Fristen
    Aufwendungsersatz ist binnen 4 Wochen nach Entstehung beim Kassenwart geltend zu machen (gemäß Satzung § 17 Abs. 5). Ein Formular „Aufwendungsersatz" ist auszufüllen und mit Belegen einzureichen. Bei verspäteter Einreichung kann der Vorstand die Erstattung ablehnen.
  7. Belege
    Alle Aufwendungen sind durch Quittungen, Tankbelege, Fahrkarten oder Hotelrechnungen nachzuweisen. Bei Fahrtkosten genügt eine eigene Aufstellung mit Datum, Ziel, Zweck und Kilometern.
  8. Obergrenzen
    Der Vorstand kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit die Erstattungssätze anpassen, sofern sie die steuerrechtlich anerkannten Höchstsätze nicht überschreiten.
  9. Rechtsgrundlagen
    ¹ Kilometerpauschale: Der Satz von 0,30 EUR/km basiert auf den steuerrechtlichen Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a) für Fahrtkosten bei auswärtigen Tätigkeiten und Ehrenamtstätigkeit. Dies ist der aktuell geltende Höchstsatz.
    ² Verpflegungspauschalen: Die Sätze von 14 EUR (ab 8 Stunden) und 28 EUR (ab 24 Stunden) entsprechen den steuerrechtlich anerkannten Pauschbeträgen gemäß EStG § 9 Abs. 4a i.V.m. der aktuellen Lohnsteuer-Richtlinien des Bundesfinanzministeriums. Sie sind steuerfrei und gelten für Ehrenamtliche, die Aufwendungen für den Verein tätigen.

Siehe auch §17 der Satzung

§11 Geltung

  1. Diese Ordnung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  2. Änderungen durch Vorstandsbeschluss möglich.
  3. Alle Vereinsmitglieder anerkennen diese Ordnung.

Siehe auch §32 der Satzung